SanTerris Tippgeber AGB
SanTerris Tippgeber AGB
Allgemeine Tippgeberbedingungen
für SanTerris Tippgeber „SanTerris Planet Partner RainMaker“
1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Tippgebervertrages zwischen der SanTerris SA, Rue Félix-Bovet 30, 2015 Areuse, Schweiz, v.d.d. Verwaltungsrat Edwin Deuber, E-Mail: service@santerris.com (im Folgenden: SanTerris), und dem unabhängigen und selbständigen Vertragspartner (im Folgenden: Tippgeber).
(2) SanTerris erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Tippgeberbedingungen.
2 Vertragsgegenstand (Tippgeber)
(1) SanTerris ist ein innovatives Unternehmen, das verschiedene Plattformen mit einer Pro Planet Philosophie betreibt.
(2) Gegenstand der Tippgebertätigkeit ist die Kontaktherstellung zwischen Käufern des SanTerris One Token oder anderen Kapitalgebern (im Folgenden: Kunden) und SanTerris gegen Erhalt einer Tippgeberprovision nach erfolgreichem Vertragsabschluss dieses Kunden mit SanTerris. Für diese Tätigkeit ist es nicht verbindlich erforderlich, dass der Tippgeber finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Leistungen von SanTerris abnimmt oder der Tippgeber andere Tippgeber wirbt. Erforderlich ist lediglich die kostenlose Registrierung. Die Provision ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung oder der sonstigen Erfüllung des Provisionsanspruchs richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan.
(3) Für die Aufnahme und Durchführung seiner Tätigkeit stellt SanTerris dem Tippgeber ein Online-Back-Office (nebst Affiliate Link) zur Verfügung, das es dem Tippgeber ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine Umsätze, Provisionen und die Kunden und Downline-Entwicklungen zu haben.
3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss / KYC-Verifizierungsverfahren
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit juristischen Personen, Personengesellschaften oder natürlichen Personen möglich, die bzw. deren Verantwortliche das 18. Lebensjahr vollendet hat und Unternehmer nach Maßgabe des geltenden Rechts sind, soweit erforderlich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich.
(2) Sofern eine juristische Person (z.B. UG, Ltd, GmbH, oder AG oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG usw.) einen Tippgeber bzw. Tippgeberantrag einreicht, ist – soweit bei einer Personengesellschaft vorhanden – der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung ebenso wie die Umsatzsteueridentifikationsnummer vorzulegen. Alle Gesellschafter müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Gesellschafter sind gegenüber SanTerris jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der juristischen Person. Genossenschaften oder Vereine ebenso wie Stiftzungen/Trusts können sich nicht registrieren.
(3) SanTerris behält sich nach Versenden des Vertragspartnerantrages eines Tippgebers einen Altersnachweis, einen Handelsregisterauszug (gilt nur für juristische Personen oder eine im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften) sowie einen Identitätsnachweis des Antragsstellers oder des insoweit verantwortlich Handelnden im Rahmen eines „KYC-Verfahrens“ ausdrücklich vor Annahme des Vertragsantrages vor.
(4) Jeder Tippgeber ist nur zum Erwerb einer Position im Vergütungsplan berechtigt, wobei eine Umgehung dieser Vorgabe durch Registrierung als natürliche Person und zusätzlich über eine juristische Person oder Personengesellschaft verboten ist. Sofern ein Tippgeber mehr als eine Position im Vergütungsplan auf sich oder eine durch ihn registrierte juristische Person oder Personengesellschaft oder sonst wie direkt oder indirekt registriert, behält sich SanTerris ausdrücklich das in Absatz (8) genannte Kündigungsrecht vor.
(5) Der Tippgeber ist verpflichtet, den Online-Tippgeberantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und an SanTerris auf elektronischem Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Tippgeber mit gesondertem „Häkchen setzen“ auf dem Antragsformular diese Allgemeinen Tippgeberbedingungen als zur Kenntnis genommen und als Vertragsbestandteil. SanTerris behält sich im Einzelfall vor, weitere Informationen von dem Tippgeber einzuholen.
(6) Änderungen der personenbezogenen Daten des Tippgebers sind unverzüglich an SanTerris zu melden.
(7) SanTerris behält sich das Recht vor, Tippgeberanträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen. Soweit Online-Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.
(8) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1), (2) und (4) geregelten Pflichten, ist SanTerris ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Tippgebervertrag fristlos zu kündigen und gegebenenfalls ausbezahlte Provisionen zurückzufordern. Zudem behält sich SanTerris für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
4 Status des Tippgebers als Unternehmer
(1) Der Tippgeber handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von SanTerris. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Tippgeber unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von SanTerris und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bezahlung seiner Arbeitnehmer, sofern er welche beschäftigt.
(2) Der Tippgeber hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu auch der Betrieb eigener Büroräume oder ein im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.
(3) Der Tippgeber ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben [z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung (spätestens 2 Wochen nach seiner Registrierung sollte ein Tippgeber in seinem Interesse eine Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Behörde beantragen, sofern er bei seiner Registrierung noch keine Gewerbeberechtigung besitzt), sofern erforderlich] eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Tippgeber, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für SanTerris erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. SanTerris behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Tippgeber hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von SanTerris werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Tippgeber entrichtet. Der Tippgeber ist nicht bevollmächtigt, im Namen von SanTerris Erklärungen abzugeben oder Verpflichtungen einzugehen.
5 Nutzung des Back Office
6 Pflichten des Tippgebers im Rahmen der Werbung und Allgemeine Pflichten
(1) Der Tippgeber ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login- Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dem Tippgeber ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte von SanTerris, deren Tippgebern, verbundener Unternehmen, Produktpartner oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dem Tippgeber ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über Leistungen von SanTerris oder das Vertriebssystem von SanTerris zu machen. Der Tippgeber wird im Rahmen seiner Tippgebertätigkeit nur solche allgemeinen Aussagen über SanTerris, die Leistungen von SanTerris sowie über das SanTerris-Vertriebssystem im Rahmen der Kontaktherstellung machen, die inhaltlich den Vorgaben in den SanTerris Werbe- und Informationsmaterialien entsprechen und nur als allgemeine Information bereit gestellt werden. Des Weiteren gilt auch das Verbot des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe- Faxen oder Werbe-SMS (Spam). Ferner sind der Missbrauch oder die Vornahme rechtswidriger Handlungen, wie z.B. die Verwendung ungenehmigter oder unlauterer Werbung (z.B. irreführender Aussagen) untersagt. Gleichfalls ist eine missbräuchliche Verwendung von SanTerris oder Leistungen von SanTerris verboten.
(2) Es ist ausdrücklich untersagt, dass ein Tippgeber Zahlungen für andere Tippgeber oder Kunden an SanTerris leistet (Verbot von Fremdzahlungen).
(3) Dem Tippgeber ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das geltende Recht sowie gegen gesetzliche Vorgaben wie insbesondere AML (Geldwäsche)- oder Steuer-Gesetze und/oder Richtlinien oder Wettbewerbsrecht zu verstoßen.
(4) SanTerris stellt seinen Tippgebern geprüfte Marketingmaterialien zur Verfügung. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites, digitale Werbeanzeigen, einschließlich professioneller Social-Media-Geschäftsauftritte oder sonstiger selbständig erstellte Verkaufs- oder Werbemittel, ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem oder per E-Mail erteiltem Einverständnis von SanTerris gestattet, das im freien Ermessen von SanTerris liegt. Die Genehmigung der Website endet spätestens mit Vertragsende gleich aus welchem Grund und kann im Übrigen jederzeit aus wichtigen Grund oder bei Vorliegen eines besonderen Interesses von SanTerris widerrufen werden.
(5) Der Tippgeber darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von SanTerris handelt. Dem Tippgeber ist es ferner untersagt, im Namen von SanTerris für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten oder eWallets zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. Dem Tippgeber wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, SanTerris gegenüber Dritten zu vertreten. Der Tippgeber ist daher verpflichtet, sich im geschäftlichen Verkehr als SELBSTSTÄNDIGER SanTerris Tippgeber auszuweisen.
(6) Sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien sind vom Tippgeber selbst zu tragen.
(7) Der Tippgeber ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen oder sonstigen Dritten negativ, herab wertend oder gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herab wertend zu beurteilen.
(8) Auch die Verwendung (oder Änderung) des Kennzeichens SANTERRIS der eingetragenen Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen der SanTerris ist über die ausdrücklich zur Verfügung gestellten Werbematerialien und sonstigen offiziellen SanTerris Unterlagen nicht erlaubt. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel, Internetdomains oder sonstiger Schutzrechte verboten, die das Kennzeichen SanTerris oder eingetragene Marken, Produktbezeichnungen, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von SanTerris enthalten. Vorgenanntes gilt auch für Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Werktitel, an denen SanTerris ein ausschließliches Nutzungsrecht hat. Vorgenannte Verbote gelten sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen. Gleichfalls verboten ist die Umlabelung von virtuellen Leistungen von SanTerris.
(9) Dem Tippgeber ist nicht erlaubt auf Presseanfragen über SanTerris deren Leistungen, dem SanTerris Marketingplan oder sonstige SanTerris Leistungen zu antworten. Der Tippgeber ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an SanTerris weiterzuleiten. Der Tippgeber wird sich auch im Übrigen öffentlich (z.B. Fernsehen, Rundfunk, Internetforen) zu SanTerris, den SanTerris-Leistungen und zum SanTerris -Vertriebssystem nur nach vorheriger via E-Mail oder schriftlich zu erteilender Zustimmung von SanTerris äußern.
(10) Kundenanfragen oder -beschwerden jeglicher Art über die Leistungen, den Service oder das Vergütungssystem von SanTerris sind umgehend an SanTerris weiterzugeben.
(11) Der Tippgeber verpflichtet sich – soweit möglich – sicherzustellen, dass die durch seine (oder die seiner Downline) Vertriebsleistung gewonnenen Kunden- und/oder Tippgeberdaten ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für SanTerris verwendet werden und insbesondere nicht für andere Zwecke verwertet oder an sonstige Dritte (oder für Leistungen Dritter) weitergeleitet und/oder verwendet werden.
(12) Der Tippgeber ist verpflichtet, SanTerris umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen Tippgeberbedingungen, sonstiger Vertragsvorgaben sowie aller sonstiger Bestimmungen des Unternehmens, Mitteilung zu machen.
7 Kein Wettbewerbsverbot / Abwerbeverbot / Verkauf fremder Leistungen
(1) Dem Tippgeber ist es gestattet, für andere Unternehmen Produkte und/oder Leistungen zu vertreiben, auch dann, wenn diese im Wettbewerb mit SanTerris stehen.
(2) Ungeachtet des Absatzes (1) ist es dem Tippgeber untersagt; andere SanTerris Tippgeber für den Vertrieb anderer Leistungen und/oder Unternehmen ab- oder anzuwerben oder ab- oder anzuwerben zu versuchen, ebenso wie es dem Tippgeber für die Dauer dieses Vertrages untersagt ist, für die Kunden und Geschäftspartner von SanTerris direkt tätig zu werden.
(3) Dem Tippgeber ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Tippgebervertrages gegen andere Tippgeber- oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
(4) Soweit der Tippgeber gleichzeitig für andere Wettbewerber tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für den anderen Wettbewerber geschieht. Insbesondere darf der Tippgeber andere als SanTerris Leistungen und/oder Leistungen nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite anbieten, es sei denn, SanTerris hat dies ausdrücklich genehmigt, etwa weil es eine offizielle Kooperation zwischen SanTerris und diesem Wettbewerber gibt.
8 Geheimhaltung
Der Tippgeber hat absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von SanTerris und über seine Struktur zu wahren. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören insbesondere auch die Kunden- und Tippgeberdaten ebenso wie die Informationen zu den Downline Aktivitäten und die darin enthaltenen Informationen. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung dieses Tippgebervertrages fort.
9 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 6 geregelten Pflichten des Tippgebers- und/oder Tippgebers erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch SanTerris unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Tippgeber verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.
(2) Es wird ausdrücklich auf § 13 Absatz (2) hingewiesen, nach dem SanTerris bei einem Verstoß gegen die in § 7, 8 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Ungeachtet des in § 13 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat SanTerris das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtenverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.
(3) Der Tippgeber haftet für alle Schäden, die SanTerris durch eine Pflicht Verletzung im Sinne der §§ 6 – 8 entstehen, außer der Tippgeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(4) Der Tippgeber stellt SanTerris für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in §§ 6 – 8 geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Tippgebers gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der SanTerris von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Tippgeber insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten zu übernehmen, die SanTerris in diesem Zusammenhang entstehen.
10 Kein Gebietsschutz
Dem Tippgeber steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.
11 Provisionsbedingungen
(1) Als Vergütung für eine erfolgreiche Kontaktherstellung erhält der Tippgeber sofern diese Kontaktherstellung in dem Abschluss eines Vertrages zwischen einem Kunden und SanTerris mündet, Tippgeberprovision nach Maßgabe des geltenden Vergütungsplans.
(2) Eine erfolgreiche Kontaktherstellung im Sinne des Absatzes (1) liegt nur vor, wenn es nachfolgend zum Vertragsabschluss zwischen einem Kunden und SanTerris kommt. Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht oder erlischt rückwirkend, wenn
der Kunde von seinem Rücktritts-, oder Anfechtungsrecht Gebrauch gegenüber SanTerris macht;
die Kontaktherstellung mit SanTerris widerrechtlich zustande gekommen ist;
SanTerris die Annahme des Vertrages nach seinem freien Ermessen ablehnt.
Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Kontaktherstellung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Tippgebers oder des Kunden kein Provisionsanspruch.
Sollte ein bereits abgeschlossener Kundenvertrag mit SanTerris nach Maßgabe des Absatzes (2) oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein und/oder rückabgewickelt werden, sind bereits bezahlte Provisionen zurückzuerstatten.
(3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des Tippgebers abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß Absatz (1) sind ferner alle Leistungen des Tippgebers abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des Kundenstockes, ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei und aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch SanTerris zu leisten sind.
(4) SanTerris ist berechtigt, Forderungen und/oder Rückforderungsansprüche, die SanTerris gegen den Tippgeber zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise zu verrechnen. Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Tippgebers aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.
(5) Alle Zahlungen von SanTerris an den Tippgeber gelten als Nettozahlungen. Der Tippgeber wird die erteilten Abrechnungen als bald prüfen und eventuelle Einwände SanTerris unverzüglich mitteilen. Fehlerhafte Provisionen sind SanTerris binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen als genehmigt.
(6) Die Vergütung wird unter Berücksichtigung der SanTerris Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten auf ausdrückliche Anforderung des Tippgebers ausgekehrt. Auszahlungen erfolgen erst ab einem Mindest-Provisionsanspruch in Höhe von 100,- Euro.
(7) SanTerris behält sich das Recht vor, den Tippgeber jederzeit wie etwa vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Identität, Adresse, Steuer-IDs und seine Gewerbeanmeldung (z.B. Vorlage des Gewerbescheins) aufzufordern, ebenso wie gegebenenfalls erforderliche Auskünfte im Rahmen der Geldwäsche-Prävention angefordert werden können. Der Gewerbe-,Identitäts- und Adressnachweis kann nach Wahl von SanTerris in Form einer Kopie der Gewerbeberechtigung und des Personalausweises oder Reisepasses gegebenenfalls in Verbindung mit einer aktuellen Strom-, Gas-, Wasser- oder sonstigen Verbrauchsrechnung oder einem anderen Melderegisternachweis (nicht älter als einen Monat) auf dem vorgegebenen elektronischem Weg erfolgen und hat unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, nach der Aufforderung zu geschehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten ist ein Identifikationsnachweis der verantwortlichen Person (z.B. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) und – sofern eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte – eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vorzulegen.
(8) Der Tippgeber wird zunächst als ein Kleingewerbetreibender bei SanTerris geführt. Er wird unter Mitteilung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer unverzüglich informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.
(9) Provisionen des Tippgebers werden je nach Provisionsart in der Regel unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages durch den Kunden im Backoffice gutgeschrieben und binnen 4 Wochen hiernach zur Auszahlung zur Verfügung gestellt, wobei die Abrechnung der Tippgebertätigkeit in Form einer Rechnungsgutschrift monatlich erfolgt und im Backoffice hinterlegt wird. Provisionsauskehrungen können, soweit ein abweichendes Bankkonto nicht ausnahmsweise nach dem freien Ermessen von SanTerris gesondert schriftlich oder via E-Mail akzeptiert wurde, nur auf Konten (Bankkonten oder PayPal-Konten oder ähnliche – nach Anforderung von SanTerris) des Tippgebers transferiert werden.
12 Sperrung des Tippgebers und/oder dessen Zugangs zum Backoffice
(1) Für den Fall, dass der Tippgeber unwahre, unvollständige oder sonst falsche Angaben bei der Registrierung macht, er falsche / unwahre oder sonst irreführende Dokuments im Rahmen des KYC hochlädt, er auf eine Anforderung durch SanTerris nicht innerhalb von 14 Tagen die geforderten Nachweise z.B. im Rahmen der Kontoverifizierung, des KYC-Verfahrens oder des Erwerbes von Leistungen erbringt oder gegen eine Pflicht aus diesen Allgemeinem Tippgeberbedingungen verstößt (die nicht zur unmittelbaren außerordentlichen Kündigung führt), steht SanTerris die vorübergehende Sperrung des Tippgebers bis zum Zeitpunkt der Erbringung/Nachholung der angeforderten Informationen, der Beibringung der angeforderten Nachweise oder Dokumente bzw. der Beseitigung des Pflichtverstoßes zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Tippgeber nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht genauso wenig eine Rückzahlung der bereits bezahlten Leistungen oder einen Schadensersatzanspruch, außer der Tippgeber hat die Sperrung nicht zu vertreten.
(2) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich SanTerris das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. SanTerris behält sich insbesondere vor, den Zugang des Tippgebers ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Tippgeber gegen die in §§ 3 Absätze (1), (2) und (4), §§ 6 – 8 genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Sofern nicht ein sofortiger Kündigungsgrund vorliegt und SanTerris eine Abmahnung gemäß § 9 (1) an den Tippgeber versendet, wird die Sperrung wieder aufgehoben, sofern der Tippgeber die entsprechende Pflichtverletzung auf die Abmahnung der SanTerris innerhalb der gesetzten Frist beseitigt.
13 Dauer und Beendigung des Vertrages und Folgen der Beendigung / Rückgaberecht
(1) Der Tippgebervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) behält sich SanTerris das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen eine der in § 6 geregelten Pflichten vor, sofern der Tippgeber seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 9 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 3 Absätze (1), (2) und (4), §§ 7, 8 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 6 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist SanTerris ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ebenfalls liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, wenn der Tippgeber die Vorgaben des § 11 (2) und (3) nicht wahrt und auch nach einer Sperrung nach Maßgabe des § 12 (1) und einer letzten Fristsetzung zu Erfüllung der Vorgaben, diese Frist fruchtlos verstreichen lässt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.
(3) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Tippgeber kein Recht auf Provisionierung, insbesondere auch kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Tippgeber kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
(4) Kündigungen haben stets schriftlich zu erfolgen, wobei die telekommunikative Übermittlung per E-Mail ausreicht.
(5) SanTerris behält sich das Recht vor, alle Tippgebervereinbarungen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, wenn SanTerris (a) den Geschäftsbetrieb einstellt; (b) aufgekauft wird, fusioniert, liquidiert oder sich als Unternehmen auflöst; oder (c) den Vertrieb seiner Produkte und/oder Dienstleistungen über Direktvertriebskanäle einstellt.
14 Höhere Gewalt / Haftungsbegrenzung
(1) SanTerris haftet ausdrücklich nicht in Fällen höherer Gewalt wie etwa Pandemien (wie z.B. die Covid-19-Pandemie), Kriegen, und/oder politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Streiks oder sonstigen Störungen. Im Übrigen haftet SanTerris für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch SanTerris, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der SanTerris, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet SanTerris nicht, außer im Falle eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der SanTerris, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
15 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte
(1) SanTerris kann seine Vertragsposition jederzeit auf ein Nachfolgeunternehmen ganz oder teilweise übertragen, welches die Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, in gleicher Weise fortsetzt und in die bestehenden Rechte und Pflichten in vollem Umfang eintritt.
(2) Der Tippgeber ist nicht zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur auf eine andere natürliche oder juristische Person berechtigt.
16 Trennung / Auflösung
Für den Fall, dass eine als juristische Person oder als Personengesellschaft registrierter Tippgeber seine Gesellschaft intern beendet, gilt das auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung der vorgenannten Gesellschaft nur eine Tippgeberposition verbleibt. Die sich trennenden Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Mitglied/Gesellschafter das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden soll und dies SanTerris schriftlich oder via E-Mail anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis behält sich SanTerris das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Tippgebers führt, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Tippgeberbedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.
17 Einbeziehung des Vergütungsplans
(1) Der Vergütungsplan – beigefügt als Anlage 1 – ist ausdrücklich Bestandteil des Tippgebervertrages. Der Tippgeber muss dessen Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.
(2) Mit der Versendung des Online-Antrages an SanTerris versichert der Tippgeber zugleich, dass er den Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und er denselben als Vertragsbestandteil akzeptiert.
(3) SanTerris ist zu einer Änderung des Vergütungsplans nach Maßgabe des § 20 Absatz (1) berechtigt.
18 Datenschutz / Datenschutzpflichten des Tippgebers
(1) SanTerris erhebt und nutzt die von dem Tippgeber freiwillig übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Es ist dem Partner untersagt, die ihm bekanntwerdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Interessenten, Kunden oder Partner, die im Eigentum von SanTerris stehen, über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus zu verwerten, diese an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder sonst zu verarbeiten.
19 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist, soweit dieser Vorgabe nicht zwingendes Recht entgegensteht, der Sitz von SanTerris.
20 Schlussbestimmungen
(1) SanTerris ist zu einer Änderung dieser Allgemeinen Tippgeberbedingungen und/oder des Vergütungsplans nach eigenem Ermessen berechtigt, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. SanTerris wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Tippgebers ankündigen. Der Tippgeber hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist SanTerris berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Sofern der Tippgeber bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. SanTerris ist verpflichtet, den Tippgeber in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Tippgeberbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Tippgeberbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Tippgeberbedingungen: 15.2.2026